II, 2 des erstinstanzlichen Urteils). c) der E.________ AG eine Umtriebsentschädigung für die von ihr während der Voruntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendig gewordenen internen Aufwendungen in der Höhe von CHF10'000.00 zzgl. MwSt. zu bezahlen (Ziff. II, 4.1. des erstinstanzlichen Urteils). d) der E.________ AG den Betrag von CHF 8'830.45 für die ihr entstandenen, erstinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen (Ziff. II, 4.2. des erstinstanzlichen Urteils). 3. Im Übrigen sei die Zivilforderung der E._