Me F.________ pour E.________ AG : I. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 30. Juni 2021 sei 1. Der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 2008 und 2015 in Biel und anderswo, zum Nachteil der E.________ AG (Ziff. I, 2 des erstinstanzlichen Urteils). 2. Der Beschuldigte in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen a) zu einer angemessenen Strafe (Ziff. II, 1 des erstinstanzlichen Urteils). b) zur Bezahlung der Kosten der Voruntersuchung sowie der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Ziff. II, 2 des erstinstanzlichen Urteils)