Kanton Bern, evtl. je anteilsmässig von den Privatklägern, eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 9. Juni 2022 für das Berufungsverfahren auszurichten. 5 VIII. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Bern, evtl. je anteilsmässig den Privatklägern aufzuerlegen. IX. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.