Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22. Februar 2020 in C.________(Ortschaft), innerorts, durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 55 km/h und in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG 4a Abs. 5 VRV 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'851.50.