Weiter ist der unter den Posten «Verhandlung in Bern mit kurzer Vorbesprechung mit Klient» vom 17. November 2022 und «Urteilseröffnung in Bern» vom 18. November 2022 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 5 Stunden um 2 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 3 Stunden zu kürzen (pag. 314; pag. 331; pag. 332). Im Übrigen ist die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Entschädigung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 32 VI. Dispositiv