Aufgrund der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rückund nachzahlungspflichtig (vgl. das nachfolgende Urteilsdispositiv). 18.2 In oberer Instanz Für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wird grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote vom 17. November 2022 (pag. 337 ff.) abgestellt. Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 2'897.55 (Zeitaufwand: 12.25 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Reisepauschalen: 150.00;