a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 18. Amtliche Entschädigung 18.1 In erster Instanz Die von der Vorinstanz gestützt auf die Honorarnote vom 27. Juli 2021 (pag. 206 ff.) auf CHF 4'942.80 bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar von CHF 4'860.00 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Aufgrund der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art.