Auslagen: CHF 351.50), was nicht zu beanstanden ist. Angesichts der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'851.50 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 17.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Folglich hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf CHF 3’500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD;