SVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der mangelnde Erfolgseintritt per se nicht mit unerheblichen Folgen gleichzusetzen ist. Durch das Verhalten des Beschuldigten entstand ein erhebliches Gefährdungspotential, welches in casu das Strafbedürfnis nicht entfallen lässt. Eine Strafbefreiung kommt nicht in Frage. 30 V. Kosten und Entschädigung