Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeitsüberschreitung absichtlich herbeigeführt und eine Gefährdungslage für sich und Dritte geschaffen. Die inkriminierte Tat wiegt bezüglich der Schuld offensichtlich nicht deutlich weniger schwer, als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens, und ist somit nicht als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einzustufen. Bei Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der mangelnde Erfolgseintritt per se nicht mit unerheblichen Folgen gleichzusetzen ist.