Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (zum Ganzen: BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind klarerweise nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeitsüberschreitung absichtlich herbeigeführt und eine Gefährdungslage für sich und Dritte geschaffen.