Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten – in deren Bereich die vorliegende Tat evidentermassen nicht fällt – generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt.