Es sei niemand konkret gefährdet gewesen, das andere Fahrzeug sei lediglich überholt worden. Es liege keine Schuld vor, da der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht absichtlich begangen habe (pag. 327). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten – in deren Bereich die vorliegende Tat evidentermassen nicht fällt – generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird.