Dem unbedingten Vollzug steht überdies das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. E. I.5. hiervor). Daher ist die vorinstanzlich festgelegte Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen. 16.6 Strafbefreiung Wie bereits vor erster Instanz forderte die Verteidigung für den Beschuldigten oberinstanzlich eventualiter das Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB mit der Begründung, es sei nichts passiert und hätte auch nichts passieren können. Es sei niemand konkret gefährdet gewesen, das andere Fahrzeug sei lediglich überholt worden.