Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Freiheitsstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 245, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose attestiert werden müsste. Dem unbedingten Vollzug steht überdies das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. E. I.5. hiervor).