Abs. 2 lit. abis SVG: Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, «wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand», wobei auch in dieser Bestimmung die Regelbeispiele von Abs. 3 genannt und Abs. 4 für «anwendbar» erklärt wird [FIOLKA, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 159 zu Art. 90 SVG]). Zudem ist in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte in einem Familienunternehmen arbeitet (AD.________ (Funktionen) der AC.________ AG sind die Schwester, U.___