Die Berücksichtigung der dem Beschuldigten drohenden ausserstrafrechtlichen Sanktion des Führerausweisentzuges ist grundsätzlich möglich. Allerdings hat sich eine Strafreduktion wegen eines Führerausweisentzuges in einem beschränkten Mass zu halten. Ihr Umfang richtet sich namentlich nach der Intensität der damit verbundenen Beeinträchtigung sowie nach der Schwere und Art der Straftat. Wer sich massiv über grundlegende Verkehrsregeln hinwegsetzt, muss von vornherein in Kauf nehmen, nicht nur strafrechtlich, sondern auch administrativrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.