327) – beim Beschuldigten nicht auszumachen. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe mit Sicherheit einen mehrmonatigen Führerausweisentzug zu gewärtigen, was aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, bei welcher er teilweise auf ein Auto angewiesen sei, ebenfalls einen Strafminderungsgrund darstelle (pag. 244, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Die Berücksichtigung der dem Beschuldigten drohenden ausserstrafrechtlichen Sanktion des Führerausweisentzuges ist grundsätzlich möglich.