244, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) neutral zu werten ist. 16.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte hat sich anständig verhalten. Der Umstand, dass er die «Schuh-Geschichte» erfunden hat, ist nicht straferhöhend zu gewichten, sind die beschuldigten Personen bekanntermassen nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Reue und Einsicht fehlen aber vollumfänglich. Gesamthaft sind diese Umstände ebenfalls neutral zu werten.