315, Z. 36). Er berichtete über keine gesundheitlichen Probleme, in seiner Freizeit beschäftige er sich gerne mit Fitness, Zeichnen und Gamen. Der Beschuldigte befindet sich nach wie vor in einer festen Beziehung mit L.________ und gab an der Berufungsverhandlung bekannt, dass sie ein Kind erwarten würden (pag. 315, Z. 32). Die persönlichen Verhältnisse sind geordnet und neutral zu gewichten. Der Beschuldigte ist weder vorbestraft (pag. 298) noch im ADMAS-Register verzeichnet (pag. 169), was erwartet wird und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 244, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) neutral zu werten ist.