244, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – strafmindernd aus. Es sind keine äusseren Umstände ersichtlich, die eine derart hohe Geschwindigkeit des Beschuldigten zu erklären vermöchten und die Tat wäre für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Angesichts des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Gefährdung rechtfertigt sich eine Reduktion des Strafmasses um einen Monat auf 15 Monate Freiheitsstrafe. 16.2 Täterkomponenten 16.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Aus dem Leumundsbericht vom 21. Oktober 2022 (pag.