27 ein skrupelloses Verhalten an den Tag. Daran ändert nichts, dass zum Tatzeitpunkt gute Sichtverhältnisse herrschten und die Fahrbahn trocken war. Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache, dass die Messung eine «Punktmessung» ist und nichts darüber besagt, ob der Beschuldigte nach Passieren des Messpunktes weiterhin mit der stark überhöhten Geschwindigkeit weiterfuhr. Da er am Überholen eines Fahrzeuges war, ist davon jedoch nicht auszugehen. Leicht strafmindernd zu gewichten ist, dass es kein reges Verkehrsaufkommen gab.