Die Fahrweise des Beschuldigten war ausserdem auch in Bezug auf die zeitlichen und örtlichen Verhältnisse – um 11:41 Uhr an einem sonnigen Samstagmittag in der Skiwochenferienzeit in einer belebten und bewohnten Umgebung – völlig unangepasst. Es musste jederzeit mit Publikumsverkehr, wie beispielsweise spielenden Kindern, Tieren oder Fussgängern, gerechnet werden. Insgesamt legte der Beschuldigte gegenüber den Mitfahrenden und anderen Verkehrsteilnehmern