Verschuldenserhöhend wirkt sich in diesem Zusammenhang aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf gerader Strecke nahe an Mehrfamilienhäusern mit einem angrenzenden Trottoir sowie einem Campingplatz mit Hecke und zwei in die Hauptstrasse einbiegenden Querstrassen im Rahmen eines Überholmanövers geschah. Die Fahrweise des Beschuldigten war ausserdem auch in Bezug auf die zeitlichen und örtlichen Verhältnisse – um 11:41 Uhr an einem sonnigen Samstagmittag in der Skiwochenferienzeit in einer belebten und bewohnten Umgebung – völlig unangepasst.