Bezüglich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 22. Februar 2020 um 11:41 Uhr auf der F.________(Strasse) in C.________(Ortschaft), mithin innerorts und im Bereich von Wohnhäusern und einem Campingplatz, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 55 km/h überschritt. Die Missachtung einer Innerortsgeschwindigkeit wiegt immer besonders schwer. Dies ist dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG indes inhärent und wurde bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung berücksichtigt.