Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4). Bezüglich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 22. Februar 2020 um 11:41 Uhr auf der F.________(Strasse) in C.________(Ortschaft), mithin innerorts und im Bereich von Wohnhäusern und einem Campingplatz, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 55 km/h überschritt.