Entsprechend hat das Obergericht des Kantons Bern bereits mehrfach die Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG im Bereich innerorts festgestellt bzw. die erstinstanzliche Beurteilung nicht beanstandet, ohne dass hierbei Strassenrennen durchgeführt worden wären (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 359 vom 9. Juni 2022; SK 19 227 vom 17. Februar 2020; SK 18 99 vom 7. Dezember 2018). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine erkennbar. Der Beschuldigte ist somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art.