Das Argument der Verteidigung verfängt bereits deshalb nicht, weil der Beschuldigte – gemäss Beweisergebnis und erstelltem Sachverhalt – nicht im Sinne einer Risikominimierung handelte, sondern wissentlich und willentlich zu schnell fuhr. Ergänzend ist der Hinweis angebracht, dass der Gesetzgeber bewusst entschied, nicht nur die Teilnahme an nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, sondern auch die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Konkretisierung im Gesetzestext aufzunehmen.