Schliesslich wurde für den Beschuldigten geltend gemacht, bei einem Raserdelikt sei der Täter einer, der extra schnell fahren und die «Karre» drücken wolle, dies mache man aber nicht in C.________(Ortschaft). Bei der Einführung des Rasertatbestandes sei es um Autoposer und illegale Rennen gegangen, vorliegend aber sei das Thema die Risikominimierung gewesen, da der Beschuldigte andernfalls in das andere Auto gefahren wäre (pag. 326 f.). Das Argument der Verteidigung verfängt bereits deshalb nicht, weil der Beschuldigte – gemäss Beweisergebnis und erstelltem Sachverhalt – nicht im Sinne einer Risikominimierung handelte, sondern wissentlich und willentlich zu schnell fuhr.