Und wie dargelegt hat durch das Verhalten des Beschuldigten ein Risiko für die Verkehrsteilnehmenden bestanden. Demnach besteht kein Automatismus, der dem Einzelfall nicht gerecht werden würde und zu offensichtlich unhaltbaren oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufenden Ergebnissen führen würde. Die Rüge der Willkür geht somit fehl. Schliesslich wurde für den Beschuldigten geltend gemacht, bei einem Raserdelikt sei der Täter einer, der extra schnell fahren und die «Karre» drücken wolle, dies mache man aber nicht in C.________(Ortschaft).