Es trifft zwar zu, dass bei Erreichung der in Art. 90 Abs. 4 lit. a-d SVG definierten Schwellenwerte für Geschwindigkeitsüberschreitungen objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vorliegt. Die Rechtsprechung, die die Verteidigung selbst zitiert (pag. 325), lässt aber unter aussergewöhnlichen Umständen Ausnahmen zu (BGE 143 IV 508 E. 1; vgl. E. 12. hiervor). Und wie dargelegt hat durch das Verhalten des Beschuldigten ein Risiko für die Verkehrsteilnehmenden bestanden.