Die Pflicht zur Beachtung allfällig rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich überdies aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr und liegt letztlich auch im Interesse der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte war folglich nicht berechtigt, die Signalisation ausser Acht zu lassen, sondern musste sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung halten. Weiter wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei willkürlich, dass bei einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h die Überschreitung zu einem Raserdelikt führe und bei 50 km/h nicht, da das Schadenspotential beide Male gleich sei.