25 Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und die offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (vgl. BGE 128 IV 184 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C_522/2008 vom 29. September 2009 E. 3.1.2.1). Eine nichtige Anordnung liegt in casu klarerweise nicht vor. Die Pflicht zur Beachtung allfällig rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich überdies aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr und liegt letztlich auch im Interesse der Verkehrssicherheit.