317, Z. 24). Andererseits drängt sich der Innerortscharakter aus den erörterten örtlichen Gegebenheiten (vgl. E. II.10.3 hiervor) auf. Im fraglichen Abschnitt ist kein Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 40» erkennbar (pag. 196 f.). Demzufolge liegt kein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB vor. Selbst wenn die signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht korrekt gewesen wäre, so besteht die Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung (vgl. BGE 128 IV 184 E. 2 f.; 126 II 196 E. 2b;