Es gebe noch Zonen mit 20 km/h oder 30 km/h, aber 40 km/h stehe quer in der Landschaft und es sei fraglich, ob diese korrekt signalisiert bzw. verfügt worden sei (pag. 326). Dagegen, dass sich der Beschuldigte bezüglich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit in einem sinngemäss geltend gemachten Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB befunden hätte, sprechen einerseits seine eigenen Aussagen. Er erwähnte von sich aus die «40er Zone» (pag. 176, Z. 42; pag. 177, Z. 6) und bestätigte auf Nachfrage, die Signalisation gesehen zu haben (pag. 317, Z. 24).