Das Verschulden des Beschuldigten war zwar nicht gleich hoch, wie bei einem regen Verkehrsaufkommen, was es jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt (vgl. E. IV.16. hiernach). Nichtsdestotrotz war die Situation – angesichts der sich links und rechts befindlichen Querstrassen und insbesondere betreffend die Querstrasse nach dem Campingplatz vor dem Radargerät – mindestens nahe einer konkreten Gefährdung und damit auch einer qualifiziert erhöhten abstrakten Gefährdung, was der Beschuldigte in Kauf nahm. An dieser Stelle wird sodann auf einzelne Vorbringen der Verteidigung eingegangen, soweit diese die rechtliche Würdigung betreffen.