Abs. 4 SVG entgegenstünden, liegen offensichtlich nicht vor. Die Geschwindigkeitsbegrenzung dient an der fraglichen Stelle zweifellos der Verkehrssicherheit, befinden sich links und rechts der geraden Strasse Wohnhäuser, ein Campingplatz und Querstrassen. Weiter lag weder ein technischer Defekt am Fahrzeug noch ein Notstand des Beschuldigten vor, im Gegenteil. Das Verschulden des Beschuldigten war zwar nicht gleich hoch, wie bei einem regen Verkehrsaufkommen, was es jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt (vgl. E. IV.16. hiernach).