326) hätte angesichts der Örtlichkeiten jederzeit damit gerechnet werden müssen. Im Wissen um das gefahrene Tempo und die damit einhergehenden hohen Risiken eines Unfalls nahm der Beschuldigte demnach Schwerverletzte oder sogar Tote in Kauf. Ausserordentliche Gründe bzw. besondere Umstände, die der Erfüllung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG entgegenstünden, liegen offensichtlich nicht vor.