24 Beschuldigte hätte nicht rechtzeitig bremsen können, hätte sich unverhofft ein Hindernis (bspw. ein Fahrzeug, das von der Querstrasse auf die Hauptstrasse einbiegen wollte; ein Tier auf der Strasse) in den Weg gestellt oder wäre der Lenker des überholten Fahrzeuges während des Überholvorgangs – aus welchen Gründen auch immer – leicht nach links gefahren. Entgegen der Verteidigung (pag. 326) hätte angesichts der Örtlichkeiten jederzeit damit gerechnet werden müssen.