SR 741.11]) dar. Indem der Beschuldigte auf ein Tempo von 100 km/h (abzüglich der Sicherheitsmarge von 5 km/h) von 95 km/h beschleunigte und das in C.________(Ortschaft) auf der gefahrenen Strasse geltende Innerortslimit von 40 km/h um 55 km/h überschritt, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG. Auf subjektiver Seite erfolgte die Geschwindigkeitsüberschreitung zweifelsfrei direktvorsätzlich. Der Beschuldigte überholte mit seinem Personenwagen das vor ihm fahrende Fahrzeug und beschleunigte aus diesem Grund massiv.