13. Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 241 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), der sich die Kammer anschliessen kann. Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG liegt zweifelsohne vor: Geschwindigkeitslimiten stellen nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung elementare Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]) dar.