In Anbetracht der Vorbringen im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags (vgl. E. 13. hiernach) ist schliesslich auf Folgendes hingewiesen: Nach Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird ein Täter, der in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt beurteilt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Wäre der Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen, wird der Täter nach Abs. 2 von Art. 13 StGB wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.