Oder anders ausgedrückt: Der Täter muss das ernsthafte Risiko erkannt haben, gegen eine (elementare) Verkehrsregel zu verstossen und dadurch eine hohe Gefahr für Leib und Leben Dritter zu schaffen, aber gleichwohl gehandelt und damit sowohl die Verkehrsregelverletzung als auch die qualifizierte Risikoschaffung in Kauf genommen haben. Daraus kann gefolgt werden, dass es nur ausnahmsweise Umstände gibt, damit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist. In Anbetracht der Vorbringen im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags (vgl. E. 13. hiernach) ist schliesslich auf Folgendes hingewiesen: