Eventualvorsatz ist gemäss WEISSENBERGER (WEISSENBER- GER, a.a.O., N. 160 zu Art. 90 SVG) bei der Gefährdung gegeben, wenn der Lenker den Eintritt des durch sein krass verkehrsregelwidriges Verhalten geschaffenen hohen Risikos im Sinne des Tatbestandes ernsthaft für möglich hielt bzw. halten musste und er sich damit abfand, selbst wenn der Eintritt des Risikos ihm unerwünscht gewesen sein mochte (vgl. dazu BGE 134 IV 26 mit Hinweisen). Oder anders ausgedrückt: