Dies scheint insbesondere dann möglich, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung zu einem anderen Zweck als der Verkehrssicherheit angeordnet wurde - etwa bloss vorübergehend aus ökologischen Gründen (BGE 143 IV 508 E. 1.6). Im Hinblick auf den erwähnten BGE 142 IV 137 (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2015 vom 1. Juni 2016 [= Pra 2017 Nr. 42]) ist zu ergänzen, dass zwar aus