BGE 121 IV 230) entsprechend gewertet (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 116 zu Art. 90 SVG). Wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung besteht, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt sind (BGE 142 IV 137 E. 11.1). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung kann vielmehr den objektiven Tatbestand der Verletzung elementarer Verkehrsregeln erfüllen, ohne dass ein entsprechender Vorsatz vorhanden ist.