Die elementaren bzw. wichtigen Verkehrsregeln können nach Auffassung des Bundesgerichts nicht abstrakt bestimmt werden. Jede Verkehrsregel kann nach Massgabe der Umstände des Einzelfalls als «elementar» erscheinen. Der Umstand, dass die Verletzung einer Verkehrsregel häufig zu Unfällen führt, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Verkehrsregel elementar bzw. grundlegend oder wichtig ist (BGE 118 IV 285 E. 3a; BGE 106 IV 48 E. 2a; BGE 92 IV 143). So hat die Rechtsprechung die Normen betreffend die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37; BGE 121 IV 230), die Lichtsignale (BGE 123 IV 88; BGE 121 IV 76; BGE 118 IV 285; BGE 118 IV 87) oder das Überholen (BGE 126 IV 192; BGE 121 IV 230)