zu Art. 90 SVG). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.3. ist bei der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG neben dem Vorliegen einer objektiv groben Verletzung einer Verkehrsregel, d.h. der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel, der subjektive Tatbestand nicht bloss bezüglich der Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch hinsichtlich der damit einhergehenden Folgen bzw. der Risikoverwirklichung zu prüfen (soweit den Vorsatz betreffend sog. «doppelter Vorsatz»). Die elementaren bzw. wichtigen Verkehrsregeln können nach Auffassung des Bundesgerichts nicht abstrakt bestimmt werden.