Ergänzend ist zu erwähnen, dass Art. 90 SVG seit dem 1. Januar 2013 folgende abgestuften Strafbestimmungen der Verletzung von Verkehrsregeln enthält: Art. 90 Abs. 1 SVG befasst sich mit der einfachen Verkehrsregelverletzung (im Sinne einer Übertretung), Art. 90 Abs. 2 SVG mit der groben Verkehrsregelverletzung (im Sinne eines Vergehens) und Art. 90 Abs. 3 SVG mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (im Sinne eines Verbrechens mit Mindeststrafe).