90 Abs. 4 SVG nur in besonderen Konstellationen ausgeschlossen werden. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt (BGer 6B_636/2019 vom 12.08.2019 E. 1.1.3). Ferner kann eine den subjektiven Tatbestand ausschliessende besondere Situation vorliegen, wenn die Beschränkung